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§ 14 NHG - Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 11, die Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 2Die Gebühr nach § 13 Abs. 5 wird mit der Anmeldung fällig. 3Entgelte sind vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten. 4Die Hochschule kann für die Fälligkeit der Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 abweichende Regelungen treffen.

(2) 1Die Gebühren und Entgelte nach § 13 können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. 2Eine unbillige Härte liegt hinsichtlich der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor

  1. 1.

    bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder

  2. 2.

    bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.

3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 4Ein Antrag nach Satz 1 kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden.