§ 14 NHG - Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Der Studienbeitrag nach § 11, der Verwaltungskostenbeitrag nach § 12, die Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. 2Die Gebühr nach § 13 Abs. 5 wird mit der Anmeldung fällig. 3Entgelte sind vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten.
(2) 1Der Studienbeitrag nach § 11 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. 2Eine unbillige Härte liegt hinsichtlich des Studienbeitrages und der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor
- 1.
bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder
- 2.
bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.
3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 4Ein Antrag nach Satz 1 kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden.