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  • ab 09.07.1992 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SozVFAUmMNRE - 5. Ziel und Inhalt der Umschulung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
Redaktionelle Abkürzung
SozVFAUmMNRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000021

Durch die Umschulung sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um den Beruf der und des Sozialversicherungsfachangestellten vollwertig ausüben zu können. Die Umschulung ist nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten durchzuführen.