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  • ab 09.07.1992 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 SozVFAUmMNRE - 6. Prüfungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsfachangestellten in Niedersachsen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
Redaktionelle Abkürzung
SozVFAUmMNRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000021

Die während der Umschulung erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse sind in einer Zwischenprüfung und in einer Abschlußprüfung nachzuweisen. Auf Antrag kann eine Umschülerin oder ein Umschüler von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Zwischenprüfung von der zuständigen Stelle befreit werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Bei der Durchführung der Prüfungen sind die besonderen Erfordernisse der Erwachsenenbildung zu berücksichtigen. Den Prüfungen sind die für den Ausbildungsberuf der und des Sozialversicherungsangestellten maßgebenden Ordnungsmittel zugrunde zu legen. Die Zulassungsvoraussetzungen, das Zulassungs- und das Prüfungsverfahren richten sich nach der Prüfungsordnung für Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter (PO-Z SozV) vom 24.11.1978 (Nds. MBl. S. 2096) in der jeweils geltenden Fassung und nach der Prüfungsordnung für Abschlußprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter im Lande Niedersachsen (PO-ASozV-Nds) vom 20.6.1979 (Nds. MBl. S. 1160) in der jeweils geltenden Fassung. Nr. 1 Abs. 1 ist zu beachten. Umzuschulende, die an den genannten Prüfungen teilgenommen haben, erhalten die gleichen Bescheinigungen und Prüfungszeugnisse oder schriftlichen Bescheide wie die Auszubildenden.