Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 23 POPFAhöhPVD - Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Der Beamte kann innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung, auf Antrag seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Beurteilungen bei der Polizei-Führungsakademie unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen - auch auszugsweise - ist nicht zulässig.