§ 23 POPFAhöhPVD - Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
Der Beamte kann innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung, auf Antrag seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Beurteilungen bei der Polizei-Führungsakademie unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen - auch auszugsweise - ist nicht zulässig.