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§ 194 NJVollzG - Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit und solange es zur Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde erforderlich und verhältnismäßig ist und wenn die Daten zu diesem Zweck erhoben worden sind. 2Erlangt die Vollzugsbehörde rechtmäßig Kenntnis von personenbezogenen Daten, ohne sie erhoben zu haben, so darf sie die Daten nur zu den Zwecken speichern, verändern oder nutzen, zu denen sie sie hätte erheben dürfen. 3Die Zweckbestimmung ist bei der Speicherung festzulegen.

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn die Daten auch für die geänderten Zwecke nach diesem Gesetz hätten erhoben werden dürfen.

(3) Eine Speicherung, Veränderung und Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn die personenbezogenen Daten zur Durchführung vollzugsbehördliche Maßnahmen betreffender Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes oder zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen gespeichert, verändert oder genutzt werden.