§ 194 NJVollzG - Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. 2Die empfangende Person oder Stelle darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen; die Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle. 3Die übermittelnde Stelle hat bei der Übermittlung an eine nichtöffentliche Person oder Stelle auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
(2) Unterliegt die empfangende Person oder Stelle nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Übermittlung nur zulässig, wenn nach den für sie geltenden Bestimmungen die Einhaltung der in Absatz 1 Sätze 1 und 2 geregelten Zweckbindung in vergleichbarer Weise gewährleistet ist.