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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 UstARdErl 2024 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
UstARdErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.

6.3 Anträge auf fortgesetzte Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 ab dem 1. Januar des Förderjahres sind der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres vorzulegen. Für diese Maßnahmen wird eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO) zugelassen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Landeszuwendung wird dadurch nicht begründet.

6.4 Anträge auf erstmalige oder nach Unterbrechung wiedereinsetzende Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Juli des Förderjahres, jedoch vor Beginn der Maßnahme, für die eine Förderung beantragt wird, vorzulegen. Die Förderung beginnt in diesem Fall frühestens ab dem Zeitpunkt der Genehmigung einer Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn im Einzelfall, andernfalls ab dem Zeitpunkt der Bewilligung.

6.5 Verfügt die juristische Person oder Personengesellschaft, die einen Antrag nach Nummer 6.4 stellt, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AnerkVO SGB XI, erfolgt die Bewilligung der Förderung unter der auflösenden Bedingung, dass sie die Erteilung der Anerkennung innerhalb eines Jahres nachweist.

6.6 Dem Förderantrag ist ein Finanzierungsplan mit Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben beizufügen.

6.7 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderanträge im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.; dies ist im Bewilligungsbescheid zu dokumentieren. Die Zuwendung wird unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass nach § 45c SGB XI in gleicher Höhe ein Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung gewährt wird. Dabei bildet die Förderung des Landes zusammen mit möglichen Förderungen aus Mitteln weiterer Dritter und durch kommunale Gebietskörperschaften die Höhe der Förderung, die nach § 45c Abs. 2 SGB XI für den Anteil der Förderung aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung bestimmend ist.

Bei der Bewilligung von Zuwendungen sind Anträge auf fortgesetzte Förderung nach Nummer 6.3 bevorzugt zu berücksichtigen.

6.8 Ein einfacher Verwendungsnachweis (Nummer 6.6 ANBest-P) wird zugelassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 766)