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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 UstARdErl 2024 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen
Redaktionelle Abkürzung
UstARdErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für

1.1.1
den Auf- und Ausbau von nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AnerkVO SGB XI anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag,

1.1.2
die Unterstützung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, die eine Anerkennung nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AnerkVO SGB XI anstreben oder erhalten haben,

1.1.3
Modellvorhaben i. S. des § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI.

Ziel ist es, eine möglichst wohnortnahe und bedarfsdeckende Versorgung auszubauen und nachhaltig zu sichern.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 18. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 766)