Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 24 POPFAhöhPVD - Verbleib der Prüfungsakten

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Die Prüfungsakten verbleiben bei der Polizei-Führungsakademie. Die während des Lehrgangs geschriebenen Klausurarbeiten können nach Ablauf von zwei Jahren, die schriftlichen Prüfungsarbeiten nach Ablauf von zehn Jahren seit Beendigung der Prüfung vernichtet werden.