§ 24 POPFAhöhPVD - Verbleib der Prüfungsakten
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
Die Prüfungsakten verbleiben bei der Polizei-Führungsakademie. Die während des Lehrgangs geschriebenen Klausurarbeiten können nach Ablauf von zwei Jahren, die schriftlichen Prüfungsarbeiten nach Ablauf von zehn Jahren seit Beendigung der Prüfung vernichtet werden.