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  • ab 01.04.1990 (aktuelle Fassung)

§ 18 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

Die Schiedsperson kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

  1. 1.
    ihr die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint oder wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist;
  2. 2.
    der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.