§ 18 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
Die Schiedsperson kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn
- 1.ihr die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint oder wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist;
- 2.der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.