§ 13 POPFAhöhPVD - Bekanntgabe der Lehrgangsleistungen, schriftlichen Prüfungsleistungen und Fächer der mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
Die Lehrgangsleistungen. die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Prüfungsfächer, in denen der Beamte mündlich geprüft werden soll, sind spätestens am siebenten Tag vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung schließt die mündliche Prüfung in anderen Prüfungsfächern nicht aus, falls der Prüfungsausschuß dies auf Grund des Verlaufs der mündlichen Prüfung für erforderlich hält.