Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 13 POPFAhöhPVD - Bekanntgabe der Lehrgangsleistungen, schriftlichen Prüfungsleistungen und Fächer der mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Die Lehrgangsleistungen. die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Prüfungsfächer, in denen der Beamte mündlich geprüft werden soll, sind spätestens am siebenten Tag vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung schließt die mündliche Prüfung in anderen Prüfungsfächern nicht aus, falls der Prüfungsausschuß dies auf Grund des Verlaufs der mündlichen Prüfung für erforderlich hält.