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  • ab 21.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 8 DrogKVO - Verhinderung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz innerhalb der Einrichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Es muss sichergestellt sein, dass Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zum Eigengebrauch in geringer Menge, innerhalb des Drogenkonsumraumes nicht geduldet werden und dass die Benutzerinnen und Benutzer darauf hingewiesen werden.

(2) Es muss die Anweisung an das Fachpersonal bestehen,

  1. 1.
    den Hinweis nach Absatz 1 erforderlichenfalls persönlich gegenüber den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraumes zu wiederholen und
  2. 2.
    die in Absatz 1 genannten und nicht zu duldenden Straftaten unverzüglich zu unterbinden.