Abschnitt 4 PolSportRdErl - Leistungsnachweis
Bibliographie
- Titel
- Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
- Redaktionelle Abkürzung
- PolSportRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
4.1 Die körperliche Leistungsfähigkeit ist nach Beendigung des Studiums von jeder Polizeivollzugsbeamtin und jedem Polizeivollzugsbeamten für jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. Januar des Folgejahres der für die Organisation des Dienstsports zuständigen Stelle (Nummer 2.4) unaufgefordert nachzuweisen. Diese kann im Einzelfall, z. B. aus medizinischen Gründen, Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 gilt die Pflicht zum Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht für
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich 60 Monate oder weniger vor dem regulären Eintritt in den Ruhestand befinden sowie
Polizeivollzugsbeamtinnen während einer ärztlich bescheinigten Schwangerschaft und im erforderlichen Umfang nach der Entbindung.
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Probe gelten im Rahmen der Feststellung der Bewährung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die gesonderten Regelungen des Bezugserlasses zu f.
Intergeschlechtliche Personen, die im Geburtenregister entweder keine Angabe zum Geschlecht oder die Angabe "divers" haben eintragen lassen, müssen sich vor der Leistungsabnahme entscheiden, ob sie die weiblichen oder männlichen Leistungsanforderungen erfüllen wollen. Sie dürfen die Entscheidung hierüber grundsätzlich nur einmal treffen.
4.2 Als Nachweise werden anerkannt:
4.2.1
Europäisches Polizei-Leistungsabzeichen (EPLA) - mindestens Leistungsstufe Silber -,
4.2.2
Deutsches Sportabzeichen (DSA) - mindestens Leistungsstufe Silber -,
4.2.3
Deutsches Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung,
4.2.4
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen,
4.2.5
Marathonabzeichen des Deutschen Leichtathletik Verbandes,
4.2.6
Judo-Sportabzeichen des Deutschen Judo-Bundes,
4.2.7
DJJV-Sportabzeichen des Deutschen Ju-Jutsu-Verbandes,
4.2.8
Fitnesstest der Polizei Niedersachsen (Anlage 1a),
4.2.9
Fitnesstest der Polizei Niedersachsen für Menschen mit Behinderungen i. S. von § 2 SGB IX(Anlage 1b),
4.2.10
die Teilnahme als Aktive oder Aktiver an Deutschen Polizeimeisterschaften (DPM) oder Europäischen Polizeimeisterschaften (EPM).
Die oder der Polizeisportbeauftragte des Landes Niedersachsen kann weitere Nachweise anerkennen. Über den durchgeführten Fitnesstest nach den Nummern 4.2.8 und 4.2.9 wird eine Bescheinigung nach Anlage 1c ausgestellt.
4.3 Die Leistungen müssen im jeweiligen Kalenderjahr erbracht worden sein.
4.4 Treiben die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb ihrer Dienstzeit regelmäßig Sport und weisen ihre körperliche Leistungsfähigkeit gemäß Nummer 4.2 nach, so erfolgt auf Antrag, der innerhalb der Frist der Nummer 4.1 gestellt werden kann, eine Zeitgutschrift von maximal 24 Stunden für das auf den Leistungsnachweis folgende Kalenderjahr. Nach Ablauf dieses Kalenderjahres verfällt die Zeitgutschrift. Die Zeitgutschrift kann über das auf den Leistungsnachweis folgende Kalenderjahr hinaus übertragen werden, wenn im Fall von Schwangerschaft, mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot oder Elternzeit an keinem Tag in dem auf den Leistungsnachweis folgenden Kalenderjahr Dienst versehen wurde und somit keinerlei Möglichkeit bestand, die Zeitgutschrift in Anspruch zu nehmen. Die oder der Polizeisportbeauftragte des Landes Niedersachsen kann auf schriftlichen Antrag weitere Einzelfälle anerkennen. Eine finanzielle Abgeltung ist ausgeschlossen. In Fällen einer Teilnahme am Dienstsportangebot ist diese jährliche Zeitgutschrift um die dienstlich genutzte Stundenzahl des maßgeblichen Kalenderjahres, die im Antrag über eine dienstliche Erklärung nachzuweisen ist, bis maximal auf null zu reduzieren. Die Zeitgutschrift wird nicht um den Zeitanteil reduziert, der für das einmalige Ablegen des Fitnesstests während der Dienstzeit im laufenden Kalenderjahr aufgewandt wird.
4.5 Auf die Beurteilungsrelevanz des psychischen und physischen Leistungsvermögens in der Leistungsbeurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen (Bezugserlass zu d) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
4.6 Wird ein verpflichtender Leistungsnachweis nicht erbracht, so entscheidet die für die Organisation des Dienstsports zuständige Stelle (Nummer 2.4) über das weitere Vorgehen. Vorzugsweise soll den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten aufgegeben werden, im Rahmen des Dienstsports an einer zielorientierten Förderung teilzunehmen. Wird der Leistungsnachweis über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht nachgewiesen, sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Teilnahme an Fördermaßnahmen im Rahmen des Dienstsports zu verpflichten. Fördermaßnahmen sind zu dokumentieren. Gegebenenfalls sind dienst-rechtliche Maßnahmen zu treffen.
4.7 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit einer Schwerbehinderung i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX ist das Erbringen des jährlichen Leistungsnachweises freigestellt. Der Grad der Behinderung ist nachzuweisen.
4.8 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nicht der Pflicht gemäß Nummer 4.1 unterliegen, wird empfohlen, ihre körperliche Leistungsfähigkeit jährlich eigenständig zu überprüfen. Soweit der Leistungsnachweis freiwillig vorgelegt wird, erfolgt eine Zeitgutschrift entsprechend Nummer 4.4.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)