Abschnitt 3 SchFRdErl - Zielorte von Schulfahrten
Bibliographie
- Titel
- Schulfahrten
- Redaktionelle Abkürzung
- SchFRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Zielorte von Schulfahrten nach den Nrn. 2.1 und 2.2 sollen in der Bundesrepublik Deutschland, vorrangig in Niedersachsen, liegen. Schulfahrten in die Niederlande sind hinsichtlich Genehmigung und Abrechnung Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)