§ 42 ZustVO-Justiz - Aufgaben nach der Betreuerregistrierungsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Justiz
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) ist als weitere Betreuungsbehörde im Sinne des § 2 des Betreuungsbehördengesetzes zuständig für die Anerkennung
- 1.
eines in Niedersachsen von einer Hochschule angebotenen Studiengangs und eines in Niedersachsen von Hochschulen oder in Kooperation mit ihnen angebotenen Aus- und Weiterbildungsgangs (§ 5 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, der Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV -) sowie
- 2.
eines Sachkundelehrgangs und einzelner in der Anlage der Betreuerregistrierungsverordnung aufgeführter Module von Anbietern, deren Sitz oder Hauptsitz sich in Niedersachsen befindet (§ 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, BtRegV).