Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 42 ZustVO-Justiz - Aufgaben nach der Betreuerregistrierungsverordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) ist als weitere Betreuungsbehörde im Sinne des § 2 des Betreuungsbehördengesetzes zuständig für die Anerkennung

  1. 1.

    eines in Niedersachsen von einer Hochschule angebotenen Studiengangs und eines in Niedersachsen von Hochschulen oder in Kooperation mit ihnen angebotenen Aus- und Weiterbildungsgangs (§ 5 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, der Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV -) sowie

  2. 2.

    eines Sachkundelehrgangs und einzelner in der Anlage der Betreuerregistrierungsverordnung aufgeführter Module von Anbietern, deren Sitz oder Hauptsitz sich in Niedersachsen befindet (§ 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, BtRegV).