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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 14 NBRModG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts 
Redaktionelle Abkürzung
NBRModG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

In § 72 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2), wird die Verweisung "§ 64 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.