Abschnitt 2 LiegKatErl - Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters
Bibliographie
- Titel
- Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- LiegKatErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
In der Geobasis Niedersachsen werden die Objektarten der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters sowie deren Eigenschaften, d. h. Attributarten, Relationsarten und Methoden, die zu Objektartengruppen und Objektartenbereichen zusammengefasst sind, definiert.
Die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters sind in folgenden Objektartenbereichen strukturiert abgebildet:
Flurstück, Lage, Punkte,
Eigentümer (im Folgenden Eigentumsangaben),
Gebäude,
Tatsächliche Nutzung (TN),
Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben,
Relief,
Gesetzliche Festlegungen, Gebietseinheiten, Kataloge.
2.1 Flurstück, Lage, Punkte
2.1.1 Flurstück
Flurstücke nach § 2 Nr. 2 NVermG sind in ihrer räumlichen Ausdehnung durch Grenzpunkte und deren linienförmige Verbindungen (Gerade oder Kreisbogen) geometrisch festgelegt. Ein Flurstück entsteht mit seiner Eintragung in das Liegenschaftskataster. Die Flurstücke werden im Liegenschaftskataster durch das Flurstückskennzeichen eindeutig bezeichnet (Anlage 1).
Das Flurstück ist die elementare Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Über die Eintragung des Flurstückskennzeichens auf der Buchungsstelle erfolgt die Zuordnung zu einem Grundstück im Grundbuch.
Neue Flurstückskennzeichen sind zu vergeben bei der
Entstehung eines Flurstücks durch Zerlegung oder Sonderung,
Entstehung eines Flurstücks durch Verschmelzung,
Entstehung von Flurstücken durch Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB oder dem FlurbG,
Änderung der Zugehörigkeit eines Flurstücks zu einer Gemarkung oder einer Flur,
Änderung der geometrischen Form eines Flurstücks kraft besonderen Rechts (z. B. Wasserrecht, Mitteilungen eines Gerichts über Grenzstreitigkeiten),
Berichtigung der amtlichen Fläche eines Flurstücks wegen eines Flächenfehlers,
Berichtigung der geometrischen Form des Flurstücks wegen eines Zeichenfehlers,
Berichtigung des Nachweises des Flurstücks im Liegenschaftskataster wegen eines Aufnahmefehlers.
Treffen mehrere der in Absatz 3 genannten Anlässe innerhalb einer Fortführung zu, so soll nur ein neues Flurstückskennzeichen vergeben werden.
Die amtliche Fläche ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksfläche. Zu jedem Flurstück ist im Liegenschaftskataster eine amtliche Fläche ganzzahlig, positiv und in der Einheit Quadratmeter (m2) zu führen. Die kleinstmögliche Flächenangabe ist 1 m2. Die Entscheidung über die in das Liegenschaftskataster einzuführende amtliche Fläche erfolgt nach den Vorgaben des Bezugserlasses zu b.
Flurstücke, die in ihrer Vermutung der Richtigkeit eingeschränkt sind, sind zu kennzeichnen (Attribute Rechtsbehelfsverfahren oder Zweifelhafter Flurstücksnachweis).
Das Attribut Abweichender Rechtszustand ist zu belegen, wenn außerhalb des Grundbuchs in einem durch Gesetz geregelten Bodenordnungsverfahren ein neuer Rechtszustand eingetreten ist und das amtliche Verzeichnis der jeweiligen ausführenden Stelle maßgebend ist.
2.1.2 Lage
Für jedes Flurstück ist eine Lagebezeichnung zu führen. Die Lagebezeichnung soll verschlüsselt eingetragen werden.
Für Gebäude ist die durch die zuständige Stelle (Gemeinde) vergebene Lagebezeichnung mit Hausnummer zu führen. Die Hausnummer kann einen Adressierungszusatz enthalten.
2.1.3 Punkte
Es werden Netz- und Objektpunkte des Liegenschaftskatasters geführt.
Netzpunkte des Liegenschaftskatasters sind
Aufnahmepunkte (AP),
Sicherungspunkte (SP) und
Sonstige Vermessungspunkte (VP).
Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind
Grenzpunkte (GP),
Besondere Gebäudepunkte (BGP) und
Besondere Bauwerkspunkte (BBP).
Netz- und Objektpunkte des Liegenschaftskatasters werden einschließlich ihrer Qualitätsangaben im Landesbezugssystem entsprechend dem Bezugserlass zu b geführt und objektartenübergreifend bezeichnet. Neu erhobene und berechnete Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind mit einer Punktkennung zu führen (Anlage 2).
Die Netz- und Objektpunkte des Liegenschaftskatasters werden fortgeführt, wenn
neue Punkte bestimmt,
Angaben zu Punkten verändert worden sind oder
Punkte zu löschen sind.
Zu Grenzpunkten, die nach dem Bezugserlass zu b erhoben worden sind, ist das Attribut Fachdatenverbindung (FDV) fortlaufend einzutragen. Die FDV ist mit dem Dokumentkennzeichen aus FODIS zu belegen (Anlage 3).
Ist ein Grenzpunkt bei einer Liegenschaftsvermessung nach dem Bezugserlass zu b mit der Datenerhebung (DH) 1300 und der Vertrauenswürdigkeit (VW) 1200 bestandskräftig festgestellt oder als neuer Grenzpunkt festgelegt worden, so ist das Attribut Festgestellter Grenzpunkt mit dem Wert ja zu belegen.
Für einen Objektpunkt mit Mehrfachfunktion ist ein Punktobjekt mit einem Punktort anzulegen. Eine Mehrfachfunktion liegt vor, wenn z. B. ein GP gleichzeitig ein BGP ist. Die Objektart ist nach der Reihenfolge GP, BGP, BBP auszuwählen.
2.2 Eigentumsangaben
Zu den Eigentumsangaben sind die Anschriften im Liegenschaftskataster anlassbezogen zu aktualisieren.
2.2.1
Eigentumsangaben zum Grundstück
Eigentumsangaben zum Grundstück sind die Namen der Personen, für die im Grundbuch Eigentum an den Liegenschaften oder ein Erbbaurecht eingetragen ist, einschließlich deren Eigentumsanteile. Geburtsdatum und Geburtsname sind im Liegenschaftskataster zu führen, sofern sie im Grundbuch eingetragen sind.
Die Eigentumsangaben werden über das Buchungsblatt und die Buchungsstelle als Ordnungsmerkmale des Grundbuchs dem Flurstück zugeordnet.
Die Übereinstimmung der Eigentumsangaben im Liegenschaftskataster mit dem Grundbuch ist sicherzustellen.
Ein Pseudoblatt ist ein temporäres Buchungsblatt, das die Buchung, die bereits vor Eintrag im Grundbuch Rechtskraft erlangt hat, enthält (z. B. Eintragung von Bodenordnungsverfahren).
2.2.2
Eigentumsangaben zu im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken
Flurstücke, die zu keinem Grundstück im Grundbuch gebucht sind (§ 3 Abs. 2 GBO), werden im Liegenschaftskataster auf einem Katasterblatt geführt.
Zum Katasterblatt werden folgende Angaben geführt:
bei offenkundigen oder ermittelbaren Eigentumsverhältnissen die Namen der ermittelten Personen,
bei Anliegereigentum die Bezeichnung "Im Anliegereigentum",
bei nicht ermittelten Eigentumsverhältnissen die Bezeichnung "Nicht ermittelte Eigentumsverhältnisse".
2.3 Gebäude
Die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG werden im ALKIS nach Gebäuden mit Gebäudefunktion und Gebäuden mit Bauwerksfunktion unterschieden.
Jedes Gebäude soll als eigenständiges Objekt geführt werden; dessen bestimmende Attribute sind zu beschreiben. Diese bilden die objektiv erkennbare, vorherrschende, funktionale Bedeutung eines Gebäudes ab (Dominanzprinzip).
Insbesondere zu öffentlichen Gebäuden sollen Namen (Eigennamen) und ihre Funktion geführt werden.
2.4 Tatsächliche Nutzung
Die TN gehört zur Topografie und beschreibt Flächen gleichartiger Bodenbedeckung, gleichen Bewuchses oder vergleichbarer Bebauung und Zweckbestimmung.
Eine TN wird im ALKIS als eigenständiges flächenhaftes Objekt geführt. Flächen, die einer Objektart der TN zugeordnet werden können und gleiche Attribute aufweisen, sollen zusammengefasst werden.
Namen (Eigennamen) können für bedeutsame Nutzungen geführt werden. Namenskonventionen sind zu beachten.
Die Objekte der TN enden an der Gemarkungsgrenze.
2.5 Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben
Bauwerke, Einrichtungen und sonstigen Angaben (charakteristische Merkmale) werden im ALKIS als Gebäude mit Bauwerksfunktion geführt.
Je nach Objektart werden sie unterteilt in Bauwerke, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG oder die keine Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind.
Bauwerke, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, sind nach den Grundsätzen des Objektartenbereichs der Gebäude zu erheben.
Bauwerke, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die keine Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, sind als Topografie zu erheben, sofern sie für die Beschreibung des Grund und Bodens bedeutsam sind.
2.6 Relief
Die Geobasisdaten zu den Geländeformen und Geländestrukturen (Reliefe) sind als Angaben zur Topografie zu führen. Sie sollen im Rahmen der Aktualisierung der TN erhoben werden, wenn sie als Geländeformen oder Geländestruktur für die Beschreibung des Grund und Bodens bedeutsam sind.
2.7 Gesetzliche Festlegungen, Gebietseinheiten, Kataloge
2.7.1 Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen
Öffentlich-rechtliche Festlegungen sind auf den Grund und Boden bezogene Beschränkungen, Belastungen oder andere Eigenschaften, die öffentlich-rechtlich begründet sind. Diese Angaben beruhen auf anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes. Der originäre Nachweis sowie die Klassifizierung und Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen Festlegungen werden durch das jeweilige Fachrecht begründet. Die Zuordnung, Einstufung, Widmung und Abgrenzung obliegen der jeweils zuständigen Stelle.
Sonstige Festlegungen beschreiben prägende Teile der Erdoberfläche.
Die Hinweise auf öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen haben im Liegenschaftskataster nachrichtlichen Charakter; hiervon ausgenommen sind die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung.
Flächen unterschiedlicher öffentlich-rechtlicher oder sonstiger Festlegungen können sich überlagern; ein Flurstück kann ganz oder teilweise mehreren Festlegungen unterliegen.
2.7.2 Bodenschätzung, Bewertung
Nach § 14 BodSchätzG sind die bestandskräftig festgestellten Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung in das Liegenschaftskataster einzutragen. Die Zuordnung, Einstufung und Abgrenzung der Bodenschätzungsflächen obliegen der Finanzverwaltung. Die Verknüpfung der Schätzungsflächen mit den Flurstücken dient der steuerlichen Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke; die Eintragung in das Liegenschaftskataster hat konstitutiven Charakter.
Im Liegenschaftskataster haben die Angaben zur Bewertung nach dem BewG nachrichtlichen Charakter.
Die Objekte der Bodenschätzung und der Bewertung enden an der Gemarkungsgrenze.
2.7.3 Kataloge
Die Objektartengruppe Kataloge dient der Verwaltung von Schlüsselkatalogen, die eine Zuordnung der Liegenschaften zu politischen und administrativen Einheiten ermöglichen.
2.7.4 Geografische und administrative Gebietseinheiten
Geografische Gebietseinheiten sind bewohnte Gebiete, die einen Eigennamen tragen (Wohnplätze); es wird der Wohnplatzname geführt.
Zu den administrativen Gebietseinheiten werden das Gemeindekennzeichen mit der Zuordnung zum Land und ggf. zum Landkreis oder zur Region sowie die Gemeindefläche geführt.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)