§ 3 KapVO - Ermittlung der Aufnahmekapazität
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
- Amtliche Abkürzung
- KapVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird in zwei Verfahrensschritten ermittelt:
- 1.
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts,
- 2.
Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.
(2) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleiben unberücksichtigt:
- 1.
kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (Staatsvertrag) und
- 2.
Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden.
Die Maßnahmen sind von der Hochschule in der Kapazitätsermittlung gesondert auszuweisen.