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§ 3 KapVO - Ermittlung der Aufnahmekapazität

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

  1. 1.

    Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts,

  2. 2.

    Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.

(2) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleiben unberücksichtigt:

  1. 1.

    kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (Staatsvertrag) und

  2. 2.

    Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden.

Die Maßnahmen sind von der Hochschule in der Kapazitätsermittlung gesondert auszuweisen.