§ 12 DVO-BauGB - Ausschluss von Mitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Für den Ausschluss von Mitgliedern gilt § 20 VwVfG entsprechend.
(2) Von der Mitwirkung an einem Obergutachten ist ausgeschlossen, wer an der Erstattung des Gutachtens des Gutachterausschusses mitgewirkt hat.