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§ 12 DVO-BauGB - Ausschluss von Mitgliedern

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Für den Ausschluss von Mitgliedern gilt § 20 VwVfG entsprechend.

(2) Von der Mitwirkung an einem Obergutachten ist ausgeschlossen, wer an der Erstattung des Gutachtens des Gutachterausschusses auf Kreisebene mitgewirkt hat.