NVAG,NI - Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz

Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
Amtliche Abkürzung
NVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

Vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 215 - VORIS 76300 -) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Zuständigkeit2
Sonderregelungen3
Versicherungsaufsicht über berufsständische Versorgungswerke4
Kosten5

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 215)

§ 1 NVAG - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
Amtliche Abkürzung
NVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

1Dieses Gesetz regelt

  1. 1.

    ergänzend zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Versicherungsaufsicht über

    1. a)

      die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen,

    2. b)

      die privaten Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die gemäß § 321 Abs. 1 VAG der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegen, und

    3. c)

      die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 VAG

    und

  2. 2.

    die Versicherungsaufsicht über die niedersächsischen berufsständischen Versorgungswerke.

2Es gilt nicht für die nach Landesrecht errichteten und anderweitiger Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen und die kirchlichen Versorgungskassen, soweit sie Versorgungs- oder Beihilfeleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden Regelungen zum Gegenstand haben.

§ 2 NVAG - Zuständigkeit

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Titel
Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
Amtliche Abkürzung
NVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

(1) Die Versicherungsaufsicht nach diesem Gesetz führt das jeweils zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) 1Soweit die Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung nach § 321 Abs. 1 VAG der zuständigen Landesaufsichtsbehörde übertragen worden ist, nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden diese Aufsicht als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. 2Örtlich zuständig ist die Kommune, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. 3Die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungskosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

§ 3 NVAG - Sonderregelungen

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Titel
Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
Amtliche Abkürzung
NVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

(1) Die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 VAG unterliegen nur in Bezug auf die von ihnen im Wege der freiwilligen Versicherung angebotenen Leistungen der Altersvorsorge der Versicherungsaufsicht gemäß § 1 Abs. 3 VAG; § 2 Abs. 1 Satz 3 VAG findet keine Anwendung.

(2) Für nach Landesrecht errichtete und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Anzeige des Abschlussprüfers und die Vorlagen bei der Aufsichtsbehörde (§§ 36 und 37 VAG).

§ 4 NVAG - Versicherungsaufsicht über berufsständische Versorgungswerke

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
Amtliche Abkürzung
NVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

(1) Die berufsständischen Versorgungswerke unterliegen der Versicherungsaufsicht nach den Absätzen 3 bis 9 und den durch Verordnung nach Absatz 11 getroffenen Regelungen.

(2) 1Ziel der Versicherungsaufsicht ist es, sicherzustellen, dass die Belange der Mitglieder der Versorgungswerke und der weiteren Leistungsberechtigten gewahrt werden. 2Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

(3) 1Die Versorgungswerke dürfen ihren Geschäftsbetrieb nur mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde aufnehmen. 2Sie legen der Aufsichtsbehörde ihre Satzung und ihren Geschäftsplan vor, der einen technischen Geschäftsplan einschließt. 3Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Satzung und der Geschäftsplan den durch Verordnung nach Absatz 11 Nrn. 1 und 2 geregelten Anforderungen entsprechen.

(4) 1Änderungen der Satzung und des technischen Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die durch Verordnung nach Absatz 11 Nrn. 1 und 2 geregelten Anforderungen erfüllt sind.

(5) Die Versorgungswerke dürfen Funktionen oder Versicherungstätigkeiten nur unter den Voraussetzungen des § 32 VAG ausgliedern.

(6) 1Die Versorgungswerke haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen zu lassen. 2§ 253 Abs. 5 Satz 1 sowie die §§ 341i, 341j und 341l des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

(7) 1Die Aufsichtsbehörde überwacht, ob der Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß ist. 2Der Geschäftsbetrieb ist ordnungsgemäß, wenn er im Einklang steht mit

  1. 1.

    dem Geschäftsplan,

  2. 2.

    den Regelungen der Satzung, die nach Absatz 11 Nr. 2 getroffen sind, und

  3. 3.

    den in den Absätzen 5 und 6 sowie durch Verordnung nach Absatz 11 Nrn. 3 bis 5 geregelten Anforderungen.

(8) 1Zur Durchführung der Versicherungsaufsicht ist die Aufsichtsbehörde befugt,

  1. 1.

    von den Versorgungswerken Auskünfte in allen Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen zu verlangen,

  2. 2.

    auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungswerke Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen oder durch fachkundige Dritte vornehmen zu lassen,

  3. 3.

    Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von dem Versorgungswerk nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft oder durch fachkundige Dritte treffen lässt, die sie für nötig hält, und

  4. 4.

    an den Sitzungen der Organe des Versorgungswerks teilzunehmen.

2Prüfungen nach Satz 1 Nr. 2 sind rechtzeitig anzukündigen; die Ankündigung kann unterbleiben, wenn durch sie der Prüfungszweck gefährdet würde. 3Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in den Sitzungen nach Satz 1 Nr. 4 auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(9) 1Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Versorgungswerken alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. 2Zu den Maßnahmen gehört auch, in entsprechender Anwendung des § 307 VAG eine Sonderbeauftragte oder einen Sonderbeauftragten einzusetzen. 3Ein Missstand liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb ohne Erlaubnis nach Absatz 3 oder nicht ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 geführt wird oder dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Ziel zuwiderläuft.

(10) Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.

(11) Das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln

  1. 1.

    Anforderungen an den Geschäftsplan einschließlich des technischen Geschäftsplans des Versorgungswerks,

  2. 2.

    Anforderungen an die Satzung für das Versorgungswerk,

  3. 3.

    Grundlagen des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks einschließlich der Qualifikation von Leitungspersonal,

  4. 4.

    Einzelheiten des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks im Hinblick auf

    1. a)

      die Kapitalausstattung und die Risikovorsorge,

    2. b)

      die Erstellung versicherungsmathematischer Gutachten,

    3. c)

      die Vermögensanlage,

    4. d)

      die Rechnungslegung,

    5. e)

      den Inhalt und den Umfang der Berichterstattung,

    6. f)

      die Jahresabschlussprüfung und die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer,

  5. 5.

    weitere Einzelheiten zum Jahresabschluss und zum Lagebericht und

  6. 6.

    Mitteilungs-, Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde.

(12) 1Die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigten oder von ihr beauftragten Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht weitergeben. 2Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die einzelne Versorgungswerke nicht erkennen lässt, und nicht für den zur Durchführung der Versicherungsaufsicht erforderlichen Informationsaustausch innerhalb der Aufsichtsbehörde und mit von ihr beauftragten Personen oder anderen Behörden.