§ 4 NVAVO - Prüfung bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Versicherungsaufsicht über Versicherungsunternehmen und berufsständische Versorgungswerke (Niedersächsische Versicherungsaufsichtsverordnung - NVAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300
1Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 VAG, die nicht nach § 5 VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind und auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht spätestens zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Stelle (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NVAG) in kürzeren Zeitabständen, durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen entsprechend den §§ 2 bis 6 der Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV) vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 760), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023), in der jeweils geltenden Fassung prüfen zu lassen und den Prüfbericht entsprechend § 7 SachvPrüfV der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Stelle vorzulegen. 2Die für die Versicherungsaufsicht zuständige Stelle kann die Prüfung in Zeitabständen bis zu fünf Jahren zulassen und auf sie ganz oder teilweise verzichten, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse geboten erscheint und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.