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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 9 NVAVO - Berichterstattung, Rechnungslegung, Jahresabschluss, Lagebericht

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Versicherungsaufsicht über Versicherungsunternehmen und berufsständische Versorgungswerke (Niedersächsische Versicherungsaufsichtsverordnung - NVAVO)
Amtliche Abkürzung
NVAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

(1) 1Die Versorgungswerke haben entsprechend § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten. 2Die §§ 52 bis 56 und 58 bis 62 RechVersV finden keine Anwendung.

(2) 1Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die formgebundenen Erläuterungen sind einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 NVAG) vorzulegen. 2Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verlängern, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse geboten erscheint und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das Versorgungswerk hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Auswahl anzuzeigen, wen sie als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragen möchte. 2Hat die Aufsichtsbehörde Bedenken gegen die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer, so kann sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Abschlussprüferin oder ein anderer Abschlussprüfer benannt wird. 3Unterbleibt dies oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die neue Abschlussprüferin oder den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so bestimmt sie, wen das Versorgungswerk mit der Prüfung des Jahresabschlusses zu beauftragen hat.

(4) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer festzustellen, ob das berufsständische Versorgungswerk die Anzeigepflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erfüllt hat. 2Das Ergebnis ist in den Prüfungsvermerk aufzunehmen.

(5) Für den Inhalt des Prüfungsberichtes zum Jahresabschluss gilt die Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2846), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(6) 1Die Versorgungswerke haben der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Prüfungsberichts unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. 2Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde erläutert die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer den Abschlussbericht und ergänzt diesen auf Kosten des Versorgungswerks. 3Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer auch sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Versorgungswerks sprechen.