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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 8 NVAVO - Vermögensanlage

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Versicherungsaufsicht über Versicherungsunternehmen und berufsständische Versorgungswerke (Niedersächsische Versicherungsaufsichtsverordnung - NVAVO)
Amtliche Abkürzung
NVAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

(1) 1Die Bestände des Sicherungsvermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden. 2Das Sicherungsvermögen ist die Gesamtheit aller aktiven Vermögenswerte, die der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten dienen, mit Ausnahme der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen und der Zinsschwankungsreserve.

(2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in

  1. 1.

    Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten,

  2. 2.

    Schuldbuchforderungen,

  3. 3.

    Aktien,

  4. 4.

    Beteiligungen,

  5. 5.

    Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

  6. 6.

    Anteilen an Organismen

    1. a)

      für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EU Nr. L 302 S. 32; 2010 Nr. L 269 S. 27), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 (ABl. EU Nr. L 328 S. 29), und

    2. b)

      für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen,

  7. 7.

    laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten und

  8. 8.

    sonstigen Anlagen im Sinne des § 2 der Anlageverordnung (AnlV) vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Versorgungswerke haben die Anforderungen der §§ 3 bis 5 AnlV einzuhalten.

(4) Die Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 NVAG) kann Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 zulassen, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse geboten erscheint und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Versorgungswerke haben der Aufsichtsbehörde über ihre Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festgelegten Formen und Fristen zu berichten.