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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5 NVAVO - Grundlagen des Geschäftsbetriebs

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Versicherungsaufsicht über Versicherungsunternehmen und berufsständische Versorgungswerke (Niedersächsische Versicherungsaufsichtsverordnung - NVAVO)
Amtliche Abkürzung
NVAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

(1) 1Die berufsständischen Versorgungswerke dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die mit der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags in unmittelbarem Zusammenhang stehen; das kann die Geschäftsbesorgung für andere berufsständische Versorgungswerke einschließen. 2Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 anzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des Sicherungsvermögens (§ 8 Abs. 1 Satz 2) eintreten kann. 3Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1.

(2) 1Das hauptamtliche Leitungspersonal eines Versorgungswerks muss zuverlässig und aufgrund von Ausbildung oder Studium fachlich geeignet sein. 2Das Versorgungswerk hat der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 NVAG) die Bestellung und das Ausscheiden einer zum hauptamtlichen Leitungspersonal gehörenden Person unverzüglich anzuzeigen. 3Die ehrenamtlichen Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen oder alsbald nach Aufnahme der Tätigkeit erwerben.