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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 NVAVO - Berichterstattung und Rechnungslegung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Versicherungsaufsicht über Versicherungsunternehmen und berufsständische Versorgungswerke (Niedersächsische Versicherungsaufsichtsverordnung - NVAVO)
Amtliche Abkürzung
NVAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), die nicht nach § 5 VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Stelle (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NVAG) folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1.

    den Jahresabschluss und den Lagebericht nach der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    formgebundene Erläuterungen

    1. a)

      entsprechend § 11 Nrn. 1 bis 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BerVersV, wenn sie Pensions- und Sterbekassen sind,

    2. b)

      entsprechend § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BerVersV, wenn sie Krankenversicherungsvereine sind,

    3. c)

      entsprechend § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BerVersV, wenn sie Schaden- und Unfallversicherungsvereine sind.

(2) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die formgebundenen Erläuterungen sind einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, vorzulegen.

(3) 1Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 VAG sind, haben spätestens zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, vorzulegen. 2Die für die Versicherungsaufsicht zuständige Stelle kann die Vorlage des Gutachtens in kürzeren Zeitabständen, jedoch nicht häufiger als einmal jährlich, verlangen.