Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1 NVAG - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
Amtliche Abkürzung
NVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

1Dieses Gesetz regelt

  1. 1.

    ergänzend zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Versicherungsaufsicht über

    1. a)

      die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen,

    2. b)

      die privaten Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die gemäß § 321 Abs. 1 VAG der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegen, und

    3. c)

      die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 VAG

    und

  2. 2.

    die Versicherungsaufsicht über die niedersächsischen berufsständischen Versorgungswerke.

2Es gilt nicht für die nach Landesrecht errichteten und anderweitiger Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen und die kirchlichen Versorgungskassen, soweit sie Versorgungs- oder Beihilfeleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden Regelungen zum Gegenstand haben.