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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 3 NVAG - Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
Amtliche Abkürzung
NVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

(1) Die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 VAG unterliegen nur in Bezug auf die von ihnen im Wege der freiwilligen Versicherung angebotenen Leistungen der Altersvorsorge der Versicherungsaufsicht gemäß § 1 Abs. 3 VAG; § 2 Abs. 1 Satz 3 VAG findet keine Anwendung.

(2) Für nach Landesrecht errichtete und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Anzeige des Abschlussprüfers und die Vorlagen bei der Aufsichtsbehörde (§§ 36 und 37 VAG).