§ 3 NVAG - Sonderregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300
(1) Die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 VAG unterliegen nur in Bezug auf die von ihnen im Wege der freiwilligen Versicherung angebotenen Leistungen der Altersvorsorge der Versicherungsaufsicht gemäß § 1 Abs. 3 VAG; § 2 Abs. 1 Satz 3 VAG findet keine Anwendung.
(2) Für nach Landesrecht errichtete und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Anzeige des Abschlussprüfers und die Vorlagen bei der Aufsichtsbehörde (§§ 36 und 37 VAG).