§ 5 NVAG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300
(1) Die Kosten, die dem Land für die Durchführung der Versicherungsaufsicht nach § 2 Abs. 1 entstehen, sind von den Versicherungsunternehmen und Versorgungswerken durch die Entrichtung von Gebühren und Auslagen nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu tragen.
(2) 1Die von den Versicherungsunternehmen und Versorgungswerken zu tragenden Gebühren sollen neun Zehntel der nach Abzug der Auslagen verbleibenden jährlichen Kosten nach Absatz 1 decken. 2Die Höhe der Gebühr des einzelnen Versicherungsunternehmens oder Versorgungswerks bemisst sich nach seinem Anteil an den Versicherungsentgelten aller beaufsichtigten Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke; dies gilt auch, wenn das Versicherungsunternehmen oder Versorgungswerk zugleich der Rechtsaufsicht durch eine andere Landesbehörde unterliegt. 3Die Gebühr des einzelnen Versicherungsunternehmens oder Versorgungswerks darf ein Tausendstel der nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile verbleibenden jährlichen Einnahmen des Versicherungsunternehmens oder Versorgungswerks aus Bruttoprämien, Beiträgen, Vor- und Nachschüssen sowie Umlagen für Versicherungen (Versicherungsentgelte) nicht überschreiten. 4Die Aufsichtsbehörde setzt die Gebühren nachträglich jährlich fest und fügt eine Berechnung der Kostenaufteilung bei.
(3) 1Zieht die Aufsichtsbehörde bei einer Prüfung eines Versorgungswerks nach § 4 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 oder 3 Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, Versicherungsmathematikerinnen oder Versicherungsmathematiker (fachkundige Dritte) hinzu, so hat das geprüfte Versorgungswerk die dadurch entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten. 2Die durch die Einsetzung einer Sonderbeauftragten oder eines Sonderbeauftragten entstehenden Kosten hat das jeweilige Versorgungswerk in entsprechender Anwendung des § 307 Abs. 3 VAG als Auslagen zu erstatten.
(4) 1Die Kosten, die bei der Prüfung eines Versicherungsunternehmens durch eine Hinzuziehung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 306 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG entstehen, sind von dem geprüften Versicherungsunternehmen als Auslagen zu erstatten. 2§ 307 Abs. 3 VAG bleibt unberührt.