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  • ab 01.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 19 NHundG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Ist ein Hund, der vor dem 1. Juli 2011 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen nach § 4 Sätze 2 und 3 entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend. 2In diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür zu sorgen, dass der Fachbehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur Verfügung steht.

(2) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), gelten als Erlaubnisse nach § 8 fort.

(3) Wer am 1. Juli 2013 einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, hat die Angaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. August 2013 zu machen.

(4) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests nach § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), gelten als Zulassungen nach § 13 fort.