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  • ab 01.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 10 NHundG - Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) Die Erlaubnis nach § 8 ist nur zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die Hundehalterin oder der Hundehalter

    1. a)

      das 18. Lebensjahr vollendet hat,

    2. b)

      die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche Eignung (§ 12) besitzt und

    3. c)

      nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3 mit dem Hund bestanden hat, § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung,

  2. 2.

    die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13) nachgewiesen ist und

  3. 3.

    der Hund gemäß § 4 gekennzeichnet und für ihn eine Versicherung nach § 5 nachgewiesen ist.

(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.

(3) 1Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. 2Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. 3Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.

(4) 1Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(5) Die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung.