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  • ab 01.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 4 NHundG - Kennzeichnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

1Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. 2Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 ("Radio-frequency identification of animals - Code structure", Ausgabe August 1996) entsprechen. 3Der Transponder muss den im Standard ISO 11785 ("Radio-frequency identification of animals - Technical Concept", Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung Dezember 2008) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. 4Die ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.