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  • ab 01.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 15 NHundG - Mitwirkungspflichten, Betretensrecht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Personen, die einen Hund halten oder führen, auf Verlangen der Gemeinde oder der Fachbehörde die den Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) 1Beschäftigte und sonstige Beauftragte der Gemeinde und der Fachbehörde dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

  1. 1.

    Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und

  2. 2.

    Betriebsräume während der Betriebszeiten

betreten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.