§ 1 NHundG - Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
- Amtliche Abkürzung
- NHundG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen durch Hundehalterinnen und Hundehalter, die
- 1.
in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
- 2.
sich länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhalten, wobei unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder
- 3.
den Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben und der Hund sich dort aufhält,
sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.