Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 28.06.2011, Az.: 1 B 510/11
Wiederkehrende Beißvorfälle mit anderen Hunden rechtfertigen die Sicherstellung eines Hundes gem. §§ 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 26 Nr. 1 Nds. SOG; Sicherstellung eines Hundes gem. §§ 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 26 Nr. 1 Nds. SOG aufgrund wiederkehrenden Beißvorfällen mit anderen Hunden
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 28.06.2011
- Aktenzeichen
- 1 B 510/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 20848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2011:0628.1B510.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 NHundG
- § 26 Nr. 1 Nds. SOG
- § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung der mit Verfügung des Antragsgegners vom 12. April 2011 unter Anordnung des Sofortvollzuges erfolgten Mitnahme und Verwahrung ihres Hundes.
Die Antragstellerin ist Halterin einer Border-Collie-Mischlingshündin "E." und nach Angaben des Antragsgegners von zwei weiteren Hunden. Am 30. April 2007 sowie Anfang Mai 2007 kam es jeweils zu einem Beißvorfall, an dem die Hunde der Antragstellerin beteiligt waren. Die Hunde liefen, nachdem sie von dem Grundstück der Antragstellerin entwichen waren, frei auf der Straße herum und einer der Hunde biss vorbeikommende Passanten. Der Antragsgegner ordnete daraufhin mit Bescheid vom 27. Juli 2007 an, dass die von der Antragstellerin auf dem Grundstück gehaltenen Hunde außerhalb des Grundstückes nur angeleint und von einer erwachsenen Person ausgeführt werden dürften. Gleichzeitig sei sicherzustellen, dass die Hunde das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen könnten. In der Folgezeit missachtete die Antragstellerin trotz wiederholter Zwangsgeldfestsetzungen durch den Antragsgegner den angeordneten Leinenzwang. So gab es in der Zeit von September 2007 bis August 2010 insgesamt zehn Anzeigen darüber, dass sich die Hunde der Antragstellerin unangeleint teilweise allein, teilweise im Beisein der Antragstellerin auf der Straße aufhielten, wobei es in neun Fällen zu Beißvorfällen im Zusammenhang mit den drei Hunden der Antragstellerin kam. Nachdem der Antragsgegner in der Vergangenheit nicht bestimmen konnte, welcher der Hunde die Bissverletzungen verursacht hatte, konnte im Zusammenhang mit einem Beißvorfall vom 4. April 2010 durch einen beteiligten Zeugen der Hund "E." der Antragstellerin identifiziert werden. Der Antragsgegner stellte daraufhin mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. August 2010 fest, dass es sich bei der Hündin "E." um einen gefährlichen Hund gem. § 3 Abs. 2 NHundG handelt. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Hundes zu beantragen. Weiterhin wies der Antragsgegner darauf hin, dass die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Nachweise und Unterlagen gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 NHundG innerhalb von drei Monaten nach Beantragung der Erlaubnis vorzulegen seien. Die Antragstellerin stellte den Antrag am 26. August 2010.
Am 15. September 2010 erhielt der Antragsgegner eine Mitteilung darüber, dass sich einer der Hunde der Antragstellerin am Tag zuvor (14. September 2010) unangeleint auf dem Grundstück des Nachbarn, Herrn F., aufgehalten habe.
Am 25. November 2010 beantragte die Antragstellerin eine Fristverlängerung für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, da der Wesenstest für ihre Hündin "E." erst am 8. Dezember 2010 abgenommen werde. Das Führungszeugnis habe sie bereits beantragt. Unter dem 2. Dezember 2010 gewährte der Antragsgegner zunächst eine Fristverlängerung bis zum 10. Dezember 2010 und forderte die Antragstellerin auf, eine aktuelle Versicherungsbescheinigung für die Hündin "E." vorzulegen sowie nachzuweisen, dass die Hündin tätowiert oder gechipt sei sowie die Kennzeichnungsnummer mitzuteilen.
Der Antragsgegner erhielt am 8. Dezember 2010 eine telefonische Benachrichtigung der Tierärztlichen Hochschule G., dass der für diesen Tag angesetzte Wesenstest nicht habe stattfinden können, da die zuständige Tierärztin erkrankt sei.
Mit Urteil des Amtsgerichtes H. vom 18. November 2010 wurde die Antragstellerin wegen drei Beißvorfällen vom 28. Juli 2009, 4. April 2010 sowie 8. August 2010 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 3000,- EUR verurteilt.
Unter dem 3. Januar 2011 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu seiner Absicht an, den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis abzulehnen. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass bisher - bis auf den Versicherungsnachweis - die erforderlichen Unterlagen von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden seien und Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit gemäß § 6 NHundG bestünden. Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 nahm die Antragstellerin Stellung und beantragte eine weitere Fristverlängerung für die Vorlage der Nachweise bis zum 1. März 2011. Der Wesenstest werde am 24. Februar 2011 durchgeführt, nachdem der Termin am 8. Dezember 2010 wegen der Erkrankung der Tierärztin ausgefallen sei. Das Führungszeugnis sei beantragt und werde dem Antragsgegner direkt zugesandt. Unter dem 4. Februar 2011 verlängerte der Antragsgegner die Frist bis zum 25. Februar 2011, welche der Antragsgegner nochmals mit Schreiben vom 2. März 2011 bis zum 8. März 2011 verlängerte. Nachdem die Tierärztliche Hochschule G. dem Antragsgegner mitteilte, dass der für den 24. Februar 2011 vorgesehene Wesenstest aufgrund der Passivität des Hundes "E." nicht habe durchgeführt werden können, verlängerte der Antragsgegner unter dem 10. März 2011 letztmalig die Frist zur Vorlage der Unterlagen bis zum 10. April 2011.
Am 24. März 2011 setzte die Polizeistation I. den Antragsgegner von einem Beißvorfall am 23. März 2011 in Kenntnis. Ausweislich der Strafanzeige vom 24. März 2011 habe die Geschädigte, Frau J., das Grundstück der Antragstellerin in K. "L." mit dem Fahrrad passiert. Von dem Grundstück seien vier Hunde unter dem Zaun hindurch auf die Straße gelaufen und hätten sie angegriffen. Einer der Hunde habe sie gebissen.
Der Antragsgegner lehnte daraufhin mit Bescheid vom 25. März 2011 die Erlaubnis zum Halten des Hundes "E." ab und drohte, für den Fall, dass die Antragstellerin nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides eine zum Halten des Hundes berechtigte Person oder Einrichtung nenne, die Einziehung des Hundes an. Die Antragstellerin habe am 23. März 2011 erneut gegen angeordnete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und insbesondere auch gegen Bestimmungen des Nds. Hundegesetzes verstoßen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei die Hündin "E." an diesem Vorfall beteiligt gewesen. Da es sich um einen wiederholten Verstoß gegen die angeordneten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Hundehaltung handele, durch die erneut eine Person zu Schaden gekommen sei und da die Antragstellerin mit Urteil des Amtsgerichts H. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 3000,- EUR verurteilt worden sei, verfüge sie nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit.
Unter dem 1. April 2011 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin erneut auf, mitzuteilen, an welche berechtigte Person oder Einrichtung der Hund abgegeben werden solle. Eine Antwort erfolgte nicht. Auf Antrag des Antragsgegners vom 5. April 2011 ordnete das Amtsgericht H. mit Beschluss vom 12. April 2011 die Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin zur Auffindung der Hündin "E." an, um diese zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr einzuziehen. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 12. April 2011 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin die zwangsweise Einziehung der Hündin "E." unter Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie die anschließende Unterbringung des Hundes im Wege der Ersatzvornahme in einer dafür vorgesehenen Einrichtung an. Bedienstete des Antragsgegners suchten die Wohnung der Antragstellerin am selben Tag auf und händigten dem Ehemann der Antragstellerin den Bescheid aus. Die Antragstellerin gab den Hund sodann freiwillig heraus. Dieser wurde im Tierheim in H. -M. untergebracht.
Die Antragstellerin hat gegen die Bescheide vom 25. März 2011 sowie 12. April 2011 Klage erhoben (1 A 507/11) und im Hinblick auf den Bescheid vom 12. April 2011 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen folgendes geltend:
Es treffe zwar zu, dass es in der Vergangenheit Beißvorfälle durch die Hündin "E." gegeben habe, so dass die Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin in der Sache richtig sein mag. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Halten der Hündin erfüllt. Nachdem der Wesenstest am 24. Februar 2011 wegen Passivität der Hündin habe abgebrochen werden müssen, sei dieser nunmehr am 6. April 2011 durchgeführt worden. Das Gutachten zum Wesenstest - welches dem Antragsgegner vorliege - zeige bei der Hündin keine Hinweise auf inadäquates und/oder gestört aggressives Verhalten nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden. Sie, die Antragstellerin, verfüge auch über die erforderliche Zuverlässigkeit. Der Antragsgegner stütze die Ablehnung der Haltenserlaubnis allein auf den Vorfall am 23. März 2011 und auf die Verurteilung durch das Amtsgericht H.. Die Angaben der Geschädigten, Frau J., entsprächen jedoch nicht der Wahrheit und seien frei erfunden. Diese habe in mehreren Gesprächen im Beisein einer Zeugin angegeben, keine Bissverletzung erlitten und den Hund "E." auch nicht gesehen zu haben. Demnach sei die Mischlingshündin "E." an dem gesamten Vorfall vom 23. März 2011 nicht beteiligt gewesen. Der Antragsgegner gehe zur Begründung seines Bescheides von einem völlig falschen Sachverhalt aus. Er könne auch nicht damit gehört werden, einer oder mehrere von ihr, der Antragstellerin, gehaltene Hunde hätte bei dem Vorfall am 23. März 2011 das Grundstück verlassen können und die vermeintlich Geschädigte zu Fall gebracht. Sie sei lediglich Halterin der Hündin "E.". Es sei zwar richtig, dass sie für zwei weitere Hunde Hundesteuer zahle. Bei diesen Hunden handele es sich jedoch um die Hunde ihrer Töchter. Diese befänden sich nicht in ihrer ständigen Obhut, so dass sie für das Verhalten dieser Hunde auch nicht verantwortlich sei. Der Hund "E." werde ordnungsgemäß gehalten. Sie sei nie unbeaufsichtigt und immer angeleint und trage ständig einen Maulkorb. Seit der Verfügung vom 17. August 2010 habe sie sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Ein unbeabsichtigtes Verlassen der Hündin von ihrem Grundstück sei auch gar nicht mehr möglich. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Verden vom 18. November 2010 könne nicht der Grund für die fehlende Zuverlässigkeit sein.
Der Bescheid vom 25. März 2011 sei auch deshalb rechtswidrig, da der Antragsgegner von einer erneuten Anhörung abgesehen und keine Möglichkeit bestanden habe, zu dem Vorfall vom 23. März 2011 Stellung zu nehmen. Aufgrund der rechtswidrigen Ablehnung der Erlaubnis mit Bescheid vom 25. März 2011 sei auch die darauf ergangene Verfügung vom 12. April 2011, mit der die zwangsweise Einziehung der Hündin unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet worden sei, sowie die durchgeführte Einziehung vom 12. April 2011 rechtswidrig. Darüber hinaus entspreche die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 12. April 2011 nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da der Antragsgegner keine ausreichende Abwägung vorgenommen habe.
Die Antragstellerin beantragt,
die Aufhebung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 12. April 2011 wird angeordnet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen unter Wiederholung der Ausführungen in seinen Bescheiden vom 25. März 2011 sowie 12. April 2011 entgegen. Ergänzend führt er aus, die Einziehung des Hundes sei zu Recht erfolgt. Die Antragstellerin sei zum Halten des Hundes nicht mehr berechtigt, nachdem der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Halten der Hündin abgelehnt worden sei. Dieser Bescheid sei auch vollziehbar, da die Klage keine aufschiebende Wirkung habe. Es sei unerheblich, ob die Hündin "E." an dem Vorfall am 23. März 2011 beteiligt gewesen sei oder nicht. Unstreitig sei, dass einer oder mehrere von der Antragstellerin gehaltene Hunde am 23. März 2011 das Grundstück hätten verlassen können. Dies stelle einen erneuten Verstoß gegen die Anordnung vom 27. Juni 2007 dar. Die Einlassung der Antragstellerin, die Geschädigte, Frau J., habe falsche Angaben zu dem Ereignis vom 23. März 2011 gemacht, sei als Schutzbehauptung anzusehen. Angesichts des von der Polizei I. übersandten Protokolls über die Zeugenvernehmung vom 28. März 2011 bestünden keine Zweifel an der Aussage der Geschädigten, dass die Hunde der Antragstellerin in der von der Zeugin und Geschädigten angegebenen Weise an dem Vorfall beteiligt gewesen seien und das Grundstück nun zum wiederholten Male unbeaufsichtigt hätten verlassen können.
Die Vorlage des Wesenstestes führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erlaubnis, da diese wegen mangelnder Zuverlässigkeit abgelehnt worden sei. Soweit die Antragstellerin behaupte, sie sei lediglich Halterin des Hundes "E.", so sei dem entgegen zu halten, dass die Antragstellerin nach Auskunft der Gemeinde Kirchlinteln vom 18. Mai 2011 nach wie vor drei Hunde zur Hundesteuer angemeldet habe. Diese Hunde halte sie in dem von ihr allein genutzten Pferdestall in der Straße "N." in K.. Der Vorfall am 23. März 2011 habe sich direkt vor diesem Grundstück ereignet, auf dem die Antragstellerin die Hunde halte. Dies habe die Geschädigte in ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt. Dass die von der Antragstellerin gehaltenen Hunde an dem Vorfall beteiligt gewesen seien, stehe somit aufgrund der Örtlichkeiten und der Erklärung der Geschädigten außer Zweifel. Dabei sei unerheblich, welcher der Hunde beteiligt gewesen sei, da die Antragstellerin den ihr auferlegten Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Hundehaltung erneut nicht nachgekommen sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Danach liegt die Aufhebung der Vollziehung im Ermessen des Gerichts. Das Gericht wägt dabei das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges - hier der Sicherstellung und Verwahrung der Hündin - gegen das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der Vollziehung - d.h. der Herausgabe der Hündin - ab.
Gemessen daran überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges. Der streitgegenständliche Bescheid vom 12. April 2011 erweist sich im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Hündin "E." zu Recht sichergestellt und im Tierheim untergebracht. Zwar nennt der Antragsgegner in seinem Bescheid als Rechtsgrundlage die §§ 1, 11, 66 und 69 Abs. 1 Nds. SOG und ordnet in seiner Verfügung die "zwangsweise" Einziehung der Hündin unter Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Die Voraussetzungen für eine derartige Vollstreckungsmaßnahme sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn für die Ausübung unmittelbaren Zwangs im Sinne des § 69 Abs. 1 Nds. SOG fehlt es an einem vollstreckbaren Grundverwaltungsakt, mit dem die Antragstellerin zur Herausgabe des Hundes aufgefordert wurde. Der Bescheid vom 25. März 2011, mit dem der Antragsgegner die Erlaubnis zum Halten der Hündin "E." abgelehnt hat, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn in diesem hat der Antragsgegner die Antragstellerin lediglich aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides eine zum Halten des Hundes berechtigte Person oder Einrichtung zu benennen.
Richtigerweise erfolgte vorliegend die Mitnahme und Unterbringung der Hündin in Form einer Sicherstellung auf der materiellen Grundlage der §§ 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 26 Nr. 1 Nds. SOG. Gemäß § 13 Abs. 1 NHundG kann die Behörde unbeschadet der Vorschriften des NHundG nach Maßgabe des Nds. SOG die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG kann eine Sache sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Unter (konkreter) Gefahr ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 a Nds. SOG eine Sachlage zu verstehen, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Die Gefahr ist nach § 2 Nr. 1 b Nds. SOG gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. April 2011 und der anschließenden Vollziehung lag eine Gefahrenlage in diesem Sinne vor. Denn die Antragstellerin hat einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten. Nachdem durch bestandskräftigen Bescheid vom 17. August 2010 die Gefährlichkeit der Hündin "E." festgestellt worden war, durfte die Antragstellerin diesen Hund gemäß § 3 Abs. 1 NHundG nur noch mit einer Erlaubnis halten. Die Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsgegner mit angefochtenem Bescheid vom 25. März 2011 abgelehnt.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die durchgeführte Einziehung des Hundes vom 12. April 2011 sei rechtswidrig, da die Ablehnung der Erlaubnis mit Bescheid vom 25. März 2011 rechtswidrig sei, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Denn der im Hauptsacheverfahren (1 A 507/11) angefochtene Bescheid ist vollziehbar. Gemäß § 5 Abs. 5 NHundG haben Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung.
Die unter Anordnung des Sofortvollzuges verfügte Sicherstellung und Verwahrung erweist sich auch als sach- und ermessengerecht. Anhaltspunkte für eine anderweitige Beurteilung sind weder ersichtlich, noch von der Antragstellerin dargetan.
Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand die Versagung der Haltenserlaubnis zu Recht erfolgt sein dürfte. Vorliegend sprechen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht über die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 NHundG erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 6 NHundG verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete aus den vorgenannten Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).