§ 7 POPFAhöhPVD - Zuhörer
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Den Innenministern/-senatoren, den Mitgliedern des Kuratoriums, Beauftragten der obersten Dienstbehörden der Beamten und dem Präsidenten der Polizei-Führungsakademie ist die Anwesenheit bei den mündlichen Prüfungen gestattet.
(3) Den Angehörigen des Lehrkörpers und anderen Personen kann der Vorsitzende die Anwesenheit gestatten.