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§ 7 POPFAhöhPVD - Zuhörer

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Den Innenministern/-senatoren, den Mitgliedern des Kuratoriums, Beauftragten der obersten Dienstbehörden der Beamten und dem Präsidenten der Polizei-Führungsakademie ist die Anwesenheit bei den mündlichen Prüfungen gestattet.

(3) Den Angehörigen des Lehrkörpers und anderen Personen kann der Vorsitzende die Anwesenheit gestatten.