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§ 5 DrogKVO - Hausordnung, Benutzung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Es muss eine Hausordnung vorliegen, die die Benutzung des Drogenkonsumraumes regelt und mit der unteren Gesundheitsbehörde, der Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft und der Gemeinde abgestimmt ist.

(2) In der Hausordnung wird der Benutzerkreis bestimmt. Die Benutzung des Drogenkonsumraumes darf grundsätzlich nur volljährigen Personen gestattet werden, die aufgrund bestehender Drogenabhängigkeit über Konsumerfahrung verfügen. Von der Benutzung des Konsumraumes sind auszuschließen:

  1. 1.

    Minderjährige unter 16 Jahren,

  2. 2.

    Erst- und Gelegenheitskonsumentinnen und -konsumenten,

  3. 3.

    alkoholisierte oder durch andere Suchtstoffe in ihrem Verhalten beeinträchtigte Personen,

  4. 4.

    Personen, denen die Einsichtsfähigkeit in die durch den Konsum erfolgte Gesundheitsschädigung fehlt.

(3) In der Hausordnung ist außerdem zu regeln,

  1. 1.

    dass die Benutzerinnen und Benutzer daraufhin zu überprüfen sind, ob sie zum zugelassenen Benutzerkreis gehören,

  2. 2.

    dass alle Benutzerinnen und Benutzer die mitgeführten Betäubungsmittel einer Sichtkontrolle durch das Fachpersonal zuzuführen haben,

  3. 3.

    welche Betäubungsmittel konsumiert werden dürfen, wobei andere Mittel als Kokain und Amphetamine sowie deren Derivate, Opioide und Benzodiazepine nicht zugelassen werden dürfen, und

  4. 4.

    welche Konsummuster geduldet werden, wobei ein anderer als intravenöser, oraler, nasaler oder inhalativer Konsum nicht zugelassen werden darf.

(4) Es muss sichergestellt sein, dass

  1. 1.

    die Hausordnung deutlich sichtbar aushängt,

  2. 2.

    das Personal die Einhaltung der Hausordnung überwacht,

  3. 3.

    Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen, erforderlichenfalls von der Benutzung ausgeschlossen werden und

  4. 4.

    die Leitung des Drogenkonsumraumes über die Dauer des Ausschlusses entscheidet.