Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 220 VV-BauGB - 220. Anwendungsbereich der §§ 144 und 145, Verhältnis zu anderen Vorschriften

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

220.1
Sachlicher Anwendungsbereich

Die §§ 144 und 145 finden Anwendung bei

  1. a)
    Sanierungsmaßnahmen im umfassenden Verfahren (Nr. 203.2) und
  2. b)
    Sanierungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren (Nr. 203.3), sofern die Anwendung dieser Vorschriften nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

220.2
Räumlicher Anwendungsbereich

Soweit die §§ 144 und 145 sachlich anwendbar sind, gelten sie in

  1. a)
    förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und
  2. b)
    dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebieten.

220.3
Zeitlicher Anwendungsbereich

Die §§ 144 und 145 sind anwendbar, sobald die Sanierungssatzung rechtsverbindlich geworden ist (Nr. 211.7).

Die Genehmigungspflicht nach § 144 erfaßt aber auch solche Vorhaben Teilungen und Rechtsvorgänge, die vor dem Erlaß der Sanierungssatzung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind. Dies gilt insbesondere für schwebend unwirksame Rechtsvorgänge, wenn z.B. eine erforderliche Teilungsgenehmigung nach §§ 19, 20, 21 und 23 oder eine Genehmigung nach § 51 noch nicht erteilt worden ist.

Teilungen oder Rechtsvorgänge, die zu ihrer Wirksamkeit nur noch einer Eintragung im Grundbuch bedürfen, werden von § 144 nicht mehr erfaßt, wenn der schuldrechtliche Vertrag und die Auflassung bzw. die Einigung bereits vor Inkrafttreten der Sanierungssatzung vorgelegen haben, der Eintragungsantrag aber erst danach gestellt wird.

Die Anwendbarkeit der §§ 144 und 145 endet mit der Aufhebung der Sanierungssatzung (Nr. 235).

Die §§ 144 und 145 kommen ebenfalls nicht mehr zur Anwendung, wenn die Sanierung gemäß § 163 für das betreffende Grundstück als abgeschlossen erklärt wird (Nr. 236).

220.4
Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die §§ 144 und 145 treten an die Stelle der in Nr. 201.2.2 Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften.

Unberührt bleiben die in Nr. 201.2.2 Abs. 3 genannten Genehmigungsvorbehalte.