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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 28 ZustVO-Justiz - Feststellungserklärungen nach § 1059 a BGB

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Für Feststellungserklärungen nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2, auch in Verbindung mit den §§ 1059 e und 1092 Abs. 2 sowie mit § 1098 Abs. 3, BGB ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die übertragende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz hat. 2Hat die übertragende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz nicht in Niedersachsen, so ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die erwerbende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz hat. 3Hat auch die erwerbende juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ihren Sitz nicht in Niedersachsen, so ist die Präsidentin oder der Präsident desjenigen Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Mehrzahl der von der Feststellung betroffenen Grundstücke liegt, bei gleicher Anzahl betroffener Grundstücke die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, bei dem zuerst ein Antrag auf Feststellung eingeht.