§ 10 VO-AK - Organisation des Unterrichts und Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- VO-AK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. 2Die Fächer sind mit Ausnahme des Faches Sport Aufgabenfeldern zugeordnet. 3Die Einzelheiten und der Unterrichtsumfang ergeben sich aus den Anlagen 2 und 3 sowie aus Absatz 2.
(2) 1In der Einführungsphase werden zusätzlich Arbeitsgemeinschaften, Projekte und zusätzlicher Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten angeboten. 2An Kollegs, an denen Sport als Prüfungsfach gewählt werden kann, ist im zweiten Schulhalbjahr Unterricht in Sporttheorie anzubieten.