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§ 4 NNVG - Aufgabenträger

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Amtliche Abkürzung
NNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000020000000

(1) Träger des öffentlichen Personennahverkehrs sind

  1. 1.

    für den gesamten öffentlichen Personennahverkehr

    1. a)

      die Region Hannover in ihrem Gebiet und

    2. b)

      der Zweckverband 'Großraum Braunschweig' in seinem Verbandsbereich,

  2. 2.

    für den Schienenpersonennahverkehr im Übrigen das Land und

  3. 3.

    für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrem jeweiligen Gebiet.

(2) Landkreise haben einer kreisangehörigen Gemeinde auf Antrag die Aufgabenträgerschaft für Personennahverkehr zu übertragen, der im Wesentlichen auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt ist. Die Übertragung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch ohne Antrag erfolgen, sofern die Gemeinde zustimmt. Satz 2 gilt für Zweckverbände im Verhältnis zu deren Verbandsmitgliedern und den kreisangehörigen Gemeinden entsprechend.

(3) Unbeschadet der Pflichten der Aufgabenträger können kreisangehörige Gemeinden und Verbandsmitglieder in eigener Verantwortung öffentlichen Personennahverkehr durchführen oder durchführen lassen. Dieser Verkehr soll mit dem Verkehr unter der Verantwortung der Aufgabenträger abgestimmt sein.

(4) Die Aufgabenträger sind zuständig für den Abschluss von Verträgen oder die Erteilung von Auflagen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach § 4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 23782395), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402).

(5) Die Aufgaben der kommunalen Aufgabenträger nach diesem Gesetz gehören zum eigenen Wirkungskreis.