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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 12 NKlimaG - Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung im Schienenpersonennahverkehr nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) ist das Land ergänzend zu den Zielsetzungen nach § 2 Abs. 4 NNVG verpflichtet, den Anteil von Schienenfahrzeugen mit emissionsfreien Antrieben an den für den landeseigenen Fahrzeugpool je Kalenderjahr insgesamt beschafften Schienenfahrzeugen kontinuierlich zu erhöhen und ab dem Jahr 2025 ausschließlich Schienenfahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben zu beschaffen.

(2) 1Bei der Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Fahrzeugen für den öffentlichen Personennahverkehr ist das Land auch ergänzend zu der Vorgabe des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes verpflichtet, die Beschaffung von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben besonders zu unterstützen. 2Bis zum Jahr 2035 soll das Land im Rahmen der Ausgestaltung der Förderung den Anteil von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben an den je Kalenderjahr insgesamt geförderten Fahrzeugen kontinuierlich erhöhen. 3Ab dem Jahr 2035 soll das Land ausschließlich die Beschaffung von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben fördern. 4Dabei ist der technologische Fortschritt zu berücksichtigen; Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 sind insbesondere zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf den Umfang und die Qualität des Bedienungsangebots zulässig.

(3) 1Über die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestziele nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) hinaus erhöht die Landesverwaltung bei der Neu- und Ersatzbeschaffung durch Kauf, Leasing oder Anmietung den Anteil von Straßenfahrzeugen mit sauberen Antrieben an der Gesamtzahl der beschafften Straßenfahrzeuge kontinuierlich in einer Weise, dass ab dem 1. Januar 2030 alle von der Landesverwaltung als Dienstkraftfahrzeuge genutzten Straßenfahrzeuge über saubere Antriebe verfügen. 2Ab dem 1. Januar 2030 beschafft die Landesverwaltung für den Dienstgebrauch nur noch Straßenfahrzeuge mit sauberen Antrieben. 3Ausgenommen von den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 sind Straßenfahrzeuge, für deren Einsatzzwecke es kein entsprechendes Angebot gibt. 4Spätestens ab dem 1. Januar 2030 sind alle durch die Landesverwaltung genutzten Fahrzeuge, die keine Straßenfahrzeuge sind und die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, mit treibhausgasneutralen Kraftstoffen zu betanken.