Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 NNVG - Aufgabenträger

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Amtliche Abkürzung
NNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000020000000

(1) Träger des öffentlichen Personennahverkehrs sind

  1. 1.
    Für den Schienenpersonennahverkehr das Land und
  2. 2.
    im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Das Land kann Landkreisen, kreisfreien Städten und deren Zusammenschlüssen auf Antrag die Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr übertragen.(1)

(3) Landkreise haben einer kreisangehörigen Gemeinde auf Antrag die Aufgabenträgerschaft für Personennahverkehr zu übertragen, der im Wesentlichen auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt ist. Die Übertragung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch ohne Antrag erfolgen, sofern die Gemeinde zustimmt. Satz 2 gilt für Zweckverbände im Verhältnis zu deren Verbandsgliedern und den kreisangehörigen Gemeinden entsprechend. (2)

(4) Unbeschadet der Pflichten der Aufgabenträger können kreisangehörige Gemeinden und Verbandsglieder in eigener Verantwortung öffentlichen Personennahverkehr durchführen oder durchführen lassen. Dieser Verkehr soll mit dem Verkehr unter der Verantwortung der Aufgabenträger abgestimmt sein.

(5) Die Aufgabenträger sind zuständig für den Abschluss von Verträgen oder die Erteilung von Auflagen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach § 4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395).

(6) Die Aufgaben der kommunalen Aufgabenträger nach diesem Gesetz gehören zum eigenen Wirkungskreis.

(7) Die Landesregierung prüft und berichtet dem Landtag, ob es sich zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Verkehrsbedienung und zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs empfiehlt, für die Zeit nach dem 31. Dezember 1999 die Zuständigkeit für Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs bei den Aufgabenträgern nach Absatz 1 Nr. 2 zusammenzuführen.

Tritt gemäß Artikel III des Niedersächsischen Gesetzes zur Neuordnung des öffentlichen Nahverkehrs vom 28. Juni 1995 am 7. Juli 1995 in Kraft.

Tritt gemäß Artikel III des Niedersächsischen Gesetzes zur Neuordnung des öffentlichen Nahverkehrs vom 28. Juni 1995 am 7. Juli 1995 in Kraft.