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  • ab 05.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 MZErl 2023 - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Mobilitätszentralen 2023)
Redaktionelle Abkürzung
MZErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Zuwendungen können an Aufgabenträger i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 NNVG sowie Landkreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden unbeschadet der Aufgabenträgerschaft für den öffentlichen Personennahverkehr bewilligt werden. Vorhaben von Landkreisen oder kreisfreien Städten sowie kreisangehörigen Gemeinden, die nicht selbst Aufgabenträger sind, müssen mit dem jeweiligen Aufgabenträger abgestimmt werden.

Die Zuwendungsempfänger können auch gemeinsam eine Mobilitätszentrale einrichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 481)