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  • ab 30.04.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 FBFNMErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Flexible Bedienformen)
Redaktionelle Abkürzung
FBFNMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

3.1 Zuwendungen können an Aufgabenträger für den ÖPNV i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 NNVG sowie unbeschadet von dieser Aufgabenträgerschaft an Landkreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden bewilligt werden. Vorhaben von Landkreisen oder kreisfreien Städten sowie kreisangehörigen Gemeinden, die nicht selbst Aufgabenträger sind, müssen mit dem jeweiligen Aufgabenträger abgestimmt werden.

Vorhaben i. S. von Nummer 2 können auch gemeinsam von mehreren Zuwendungsempfängern durchgeführt werden. Als Hauptadressat und verantwortlicher Zuwendungsempfänger fungiert ein Partner aus dem Zusammenschluss.

3.2 Darüber hinaus können Zuwendungen an natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Personenbeförderungsleistungen erbringen, bewilligt werden.

3.3 Einem Unternehmen, das oder einer Person nach Nummer 3.2, die einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)