Abschnitt 3 ÖPNVFzKUASysErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖPNVFzKUASysErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
3.1 Zuwendungsempfänger sind Verkehrsunternehmen, die straßengebundenen Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen betreiben, entweder als Genehmigungsinhaber, Betriebsführer oder Auftragnehmer. Diesen Unternehmen gleichgestellt sind Fahrzeugvorhaltegesellschaften, die mit Unternehmen gemäß Satz 1 verbunden sind und ausschließlich diesen Unternehmen die geförderten Fahrzeuge unter Beachtung aller Vorgaben und der Zweckbindungsbestimmungen dieser Richtlinien zur Nutzung überlassen.
3.2 Darüber hinaus können Zuwendungen an Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) bewilligt werden, auch zur Bildung eines Fahrzeugpools.
3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)