Abschnitt 2 VV zu § 9 NNVG - Empfänger der Sonderfinanzhilfe nach § 9 Abs. 1 bis 4 NNVG (zu Absatz 1)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zu § 9 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (VV zu § 9 NNVG)
- Amtliche Abkürzung
- VV zu § 9 NNVG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
2.1 Nach § 9 Abs. 1 NNVG steht die Sonderfinanzhilfe den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 NNVG entsprechend ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu. Das sind
die Region Hannover für den SPNV und den ÖPNV in ihrem Gebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NNVG),
der Regionalverband Großraum Braunschweig für den SPNV und den ÖPNV in seinem Verbandsbereich (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NNVG),
die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) für den SPNV im Übrigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Satz 1 NNVG) sowie
die Landkreise und kreisfreien Städte für den ÖPNV in ihrem jeweiligen Gebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG).
2.2 Haben Landkreise und kreisfreie Städte einen Zweckverband zur Wahrnehmung der Aufgabenträgerschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG gebildet, steht die Sonderfinanzhilfe für den in Niedersachsen liegenden Teil des Verbandsgebietes dem Zweckverband zu.
2.3 Gemeinden und Verbandsmitglieder, die sich nach § 4 Abs. 2 NNVG von einem Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 NNVG die Aufgabenträgerschaft beschränkt auf ihr jeweiliges Gebiet haben übertragen lassen, steht nach § 9 Abs. 1 NNVG kein eigenständiger Anspruch auf Sonderfinanzhilfe durch das Land zu. Auch Gemeinden und Verbandsmitglieder, die, gemäß § 4 Abs. 3 NNVG ohne Aufgabenträger zu sein, Verkehrsleistungen selbst durchführen oder durchführen lassen, haben keinen eigenständigen Anspruch auf Sonderfinanzhilfe durch das Land. Die im Zuständigkeitsgebiet einer solchen Gemeinde oder eines solchen Verbandsmitglieds entstandenen finanziellen Nachteile im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 sind jedoch bei der Ermittlung der Höhe der Sonderfinanzhilfe für den Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 NNVG, der die Aufgabenträgerschaft gemäß § 4 Abs. 2 NNVG übertragen hat oder - im Fall des § 4 Abs. 3 NNVG - zu dessen Zuständigkeitsgebiet sie gehören, in voller Höhe zu berücksichtigen, unabhängig davon bei wem (Aufgabenträger, Verkehrsunternehmen, Gemeinde, Verbandsmitglied) der Schaden entstanden ist.
2.3.1 Im Fall des § 4 Abs. 2 NNVG hat der für die Übertragung zuständige Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 NNVG der Gemeinde oder dem Verbandsmitglied auf deren Anforderung im Innenverhältnis einen entsprechend der Schadensermittlung nach Nummer 4 anteilig auf deren jeweiliges Zuständigkeitsgebiet entfallenden Anteil an der Sonderfinanzhilfe zur Verwendung weiterzuleiten. Alternativ zu Satz 1 besteht die Möglichkeit, seitens der Beteiligten einvernehmlich zu vereinbaren, dass ein Ausgleich an Verkehrsunternehmen unmittelbar durch den Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 NNVG erfolgen soll.
2.3.2 Im Fall des § 4 Abs. 3 NNVG hat der Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 NNVG, zu dessen Zuständigkeitsgebiet die Gemeinde oder das Verbandsmitglied gehört, auf deren oder dessen Anforderung im Innenverhältnis einen entsprechend der Schadensermittlung nach Nummer 4 anteilig auf die jeweilige Verkehrsleistung, die diese selbst durchführen oder durchführen lassen, entfallenden Anteil an der Sonderfinanzhilfe zur Verwendung weiterzuleiten. Alternativ besteht die Möglichkeit, seitens der Beteiligten einvernehmlich zu vereinbaren, dass ein Ausgleich an Verkehrsunternehmen unmittelbar durch den Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 NNVG erfolgen soll.
2.3.3 Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung nach den Vorgaben der Nummer 3 gegenüber dem Land nach Nummer 7 bleibt im Fall der Nummern 2.3.1 und 2.3.2 der weiterleitende Aufgabenträger verantwortlich. Bei der Verwendung der weitergeleiteten Mittel und beim Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung durch die Gemeinde oder das Verbandsmitglied gegenüber dem weiterleitenden Aufgabenträger gelten die Vorgaben des § 9 Abs. 1 bis 4 NNVG und dieses RdErl. entsprechend. Der weiterleitende Aufgabenträger hat deren Beachtung der Gemeinde oder dem Verbandsmitglied bei der Weiterleitung vorzugeben.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1366)