Abschnitt 3 ÖPNVOBBErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖPNVOBBErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
Zuwendungsempfänger sind:
3.1 Verkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen betreiben, entweder als Genehmigungsinhaber, als Betriebsführer oder als Auftragnehmer. Diesen Unternehmen gleichgestellt sind Fahrzeugvorhaltegesellschaften, die mit einem Unternehmen gemäß Satz 1 verbunden sind und diesem Unternehmen das geförderte Fahrzeug unter Beachtung aller Vorgaben und der Zweckbindungsbestimmungen dieser Richtlinie zur Nutzung überlassen.
3.2 Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 NNVG.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des Erlasses vom 2. März 2022 (Nds. MBl. S. 302)