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  • ab 16.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ÖPNVOBBErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
ÖPNVOBBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Zuwendungsempfänger sind:

3.1 Verkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen betreiben, entweder als Genehmigungsinhaber, als Betriebsführer oder als Auftragnehmer. Diesen Unternehmen gleichgestellt sind Fahrzeugvorhaltegesellschaften, die mit einem Unternehmen gemäß Satz 1 verbunden sind und diesem Unternehmen das geförderte Fahrzeug unter Beachtung aller Vorgaben und der Zweckbindungsbestimmungen dieser Richtlinie zur Nutzung überlassen.

3.2 Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 NNVG.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des Erlasses vom 2. März 2022 (Nds. MBl. S. 302)