Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 22.03.2005, Az.: 1 A 359/04

Eigenmittelgrenze; Fahrtkosten; Fahrtkostenzuschuss; Familienzuschlag; Gleichbehandlung; Kindergeld; Krankenversicherungsbeiträge; Richter; Sonderausgaben; Unterhaltsanspruch; zur Verfügung stehende Mittel

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
22.03.2005
Aktenzeichen
1 A 359/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung der sog. Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG sind Fahrtkosten desjenigen, den der dem Grunde nach gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG berechtigte Beamte/Richter in seinen Haushalt aufgenommen hat, zwischen Wohn- und Studienort nicht zugunsten des Berechtigten von den eigenen Mitteln der aufgenommenen Person als Sonderausgaben abzusetzen.

2. Unentschieden - weil nicht streitgegenständlich - bleibt, ob Krankenversicherungsbeiträge der aufgenommenen Person zu einer privaten Krankenversicherung von seinen eigenen Mitteln abzusetzen sind.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Weitergewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG für den - mit Ausnahme des Monats März 2003 - hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2004. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Beteiligten die Berechnung der sog. Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG streitig.

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Die Klägerin steht als Richterin im Landesdienst und hat Anspruch auf Besoldung; sie wohnt in B., ist geschieden und hat eine Tochter, für die ihr im streitgegenständlichen Zeitraum Kindergeld und der Kinderanteil im Familienzuschlag gewährt wurde. In der Zeit ab 1. Januar 2000 erhielt sie für ihre Tochter des Weiteren einen Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG. Ihre Tochter studiert in A. Psychologie und geht seit Oktober 2002 einer selbständigen entgeltlichen Tätigkeit nach, die ihr eine unregelmäßige Vergütung einbringt. Zusätzlich hat sie (die Tochter) Einkünfte aus Kapitalvermögen von ca. 100 EUR monatlich und erhält von ihrem Vater Unterhaltszahlungen in Höhe von 350 EUR. Sie (die Tochter) wohnt bei der Klägerin in B. und fährt entweder mit der Bahn oder einem Pkw regelmäßig zwischen ihrem Wohnort B. und ihrem Studienort A. Die Kosten für diese regelmäßigen Fahrten trägt die Tochter nach Darstellung der Klägerin mit Mitteln aus ihrer selbständigen Tätigkeit und ihren Erträgen aus dem Kapitalvermögen selbst.

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Nachdem die Klägerin die Einkommenssituation ihrer Tochter dargelegt hatte, teilte das beklagte Landesamt der Klägerin mit Bescheiden vom 11., 18. und 26. März 2004 mit, ihr stehe der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG mit Ausnahme des Monats März 2003 seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr zu, weil sie zwar eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen habe und ihr Unterhalt gewähre, die Mittel für den Unterhalt dieser Person aber die gesetzlich vorgegebene Obergrenze überschreite, nach der die sonstigen Mittel für den Unterhalt der Person ausreichen sollten. Zur Tilgung der eingetretenen Überzahlung erklärte das beklagte Landesamt zudem die Aufrechnung mit den laufenden Besoldungsbezügen. Hierbei ging das beklagte Landesamt von wechselnden Einkünften der Tochter der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 130 EUR bis 650 EUR monatlich, Unterhaltszahlungen ihres Vaters in Höhe von 350 EUR, Einkommen aus eigenem Vermögen in Höhe von 65 bzw. 100 EUR, Kindergeld in Höhe von 154 EUR sowie einem Kinderanteil im Familienzuschlag in Höhe von 86,21 EUR monatlich aus. Von dieser monatlichen Summe zog es 96,36 EUR für den monatlichen Beitrag zur privaten Krankenversicherung ab. Nach der Aufstellung des beklagten Landesamtes lagen die monatlichen Gesamtbeträge dieser Eigenmittel mit Ausnahme des Monats März 2003 jeweils über der ermittelten Eigenmittelgrenze von 604,68 EUR bzw. 619,20 EUR.

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Hiergegen legte die Klägerin jeweils Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung ein, das beklagte Landesamt habe in seinen Berechnungen zur Höhe der Einkünfte ihrer Tochter zwar die Beiträge zur privaten Krankenversicherung, zu Unrecht nicht aber die erheblichen Fahrtkosten zwischen Wohnort und Studienort berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des beklagten Landesamtes seien diese keine Werbungskosten bezogen auf die studentische Nebentätigkeit, sondern Aufwendungen, die in der Aufnahme in ihrer (der Klägerin) Wohnung in B. begründet liege. Ihre Tochter könne das Fach Psychologie nicht an der Universität B. studieren, da dieses Studienfach dort nicht angeboten werde. Diese besonderen Aufwendungen würden sowohl vom Finanzamt als auch von der Kindergeldkasse als Abzugsposten anerkannt. Für die Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG könnten im Grundsatz keine anderen Maßstäbe angelegt werden als bei der Gewährung von Kindergeld. Der Besoldungsgesetzgeber habe bei der Schaffung der Regelungen zum Familienzuschlag hinsichtlich der Zahlung des kindbezogenen Anteils die gleichen sozialpolitischen Zwecke verfolgt wie bei derjenigen des Kindergeldes. Auch sie als Unterhaltsverpflichtete habe nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches ihrer Tochter die Aufwendungen zum Erreichen des Studienortes zu berücksichtigen. Dies habe zur Folge, dass die Einkünfte aus der Nebentätigkeit nur soweit als bedarfsdeckend angerechnet werden dürften, als sie nicht für die zu Ausbildungszwecken erforderlichen Fahrtkosten benötigt würden. Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 BBesG gingen ersichtlich dahin, bei der Bemessung der Dienstbezüge der erhöhten finanziellen Belastung Rechnung zu tragen, die der Besoldungsempfänger im Fall der Unterhaltspflicht zu tragen habe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 wies das beklagte Landesamt die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Zahlung des familienbezogenen Zuschlages sei gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ausgeschlossen, wenn - wie hier - für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stünden, die die gesetzlich vorgegebene Obergrenze des Sechsfachen des Betrages der Stufe 1 des Familienzuschlages übersteige. Mittel für den Unterhalt der aufgenommenen Person seien solche Mittel, die dem unterhaltspflichtigen Besoldungsempfänger im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht gewährt würden. Hierzu gehörten insbesondere Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, das Kindergeld und kindbezogene Leistungen aus einem öffentlichen Dienstverhältnis. Sonstige eigene Mittel der aufgenommenen Person wie z. B. Einkommen aus selbständiger Arbeit stünden mit den Nettobeträgen, d. h. mit dem Bruttoeinkommen abzüglich evtl. darauf entfallender gesetzlicher Abzüge wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, zur Deckung der Lebensunterhaltungskosten zur Verfügung. Werbungskosten und andere Sonderausgaben blieben - im Gegensatz zum Steuerrecht, z. B. bei der Prüfung des Anspruches auf Kindergeld - bei der Ermittlung der Eigenmittelgrenze nach § 40 BBesG außer Ansatz.

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Daraufhin hat die Klägerin am 8. Juni 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage vertieft sie ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, ihr sei nicht verständlich, dass das beklagte Landesamt neuerdings auch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht mehr in Abzug bringen wolle. Bei den Fahrtkosten ihrer Tochter zum Studienort A. gehe es auch nicht um Werbungskosten hinsichtlich des Verdienstes aus Nebentätigkeit, sondern um ausbildungsbedingte Sonderlasten, die nicht im Zusammenhang mit der freiberuflichen Beschäftigung stünden.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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das beklagte Landesamt unter Aufhebung der Bescheide vom 11., 18. und 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2004 zu verpflichten, ihr für die Zeiträume vom 1. Oktober 2002 bis 28. Februar 2003 sowie vom 1. April 2003 bis zum 31. Januar 2004 jeweils einen monatlichen Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG zu gewähren.

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Das beklagte Landesamt beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und vertieft seinerseits die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Bei der im Jahr 2003 durchgeführten Prüfung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile habe sich herausgestellt, dass die Mittel der Tochter der Klägerin mit ihrem Arbeitseinkommen, ihren Vermögenseinkünften sowie den Unterhaltszahlungen ihres Vaters seit dem 1. Oktober 2002 über dem Grenzbetrag des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG lägen, so dass die Klägerin seitdem keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 habe. Nach seinen Berechnungen zu den hier streitgegenständlichen Bescheiden seien die für den Unterhalt der Tochter der Klägerin zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich des Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages nicht niedriger als das Sechsfache des Familienzuschlages der Stufe 1. Die der Höchstgrenze gegenüber zu stellenden Mittel seien entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht um die Fahrtkosten vom Wohn- zum Studienort oder die privaten Krankenversicherungsbeiträge zu mindern. Die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG zwinge nicht zur Übernahme steuerrechtlicher Prinzipien. Die geltende Erlasslage sowie die Kommentarliteratur lehne die Berücksichtigung von bereinigten Nettoeinkünften ab, wobei die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten ausdrücklich verneint werde. Der Ansicht der Klägerin, für die Feststellung der Eigenmittel im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG müssten die gleichen Grundsätze wie für den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 und 3 BBesG gelten, sei nicht zu folgen. Denn während es für den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag entscheidend auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ankomme, werde im Zusammenhang mit dem ehegattenbezogenen Anteil im Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 BBesG auf die zur Verfügung stehenden Mittel abgestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die der Einzelrichter im beiderseitigen Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

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Die Klägerin hat für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG. Die angefochtenen Bescheide des beklagten Landesamtes sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BBesG erhalten u. a. Richterinnen und Richter einen Familienzuschlag nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz. § 40 BBesG konkretisiert diesen Anspruch. Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG gehören zur Stufe 1 andere - als in den Nummern 1 bis 3 genannte - Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie u. a. gesetzlich dazu verpflichtet sind. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin unstreitig vor. Streit besteht zwischen den Beteiligten aber darüber, ob hier die sog. Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG greift. Hiernach besteht im Fall der Unterhaltsgewährung bei gesetzlicher Verpflichtung kein Anspruch, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Gegenüber zu stellen sind daher zum einen der sechsfache Betrag der Stufe 1 und die zur Verfügung stehenden Mittel. Das beklagte Landesamt hat die für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Eigenmittelgrenze unstreitig bei Beträgen von jeweils 604,68 EUR bis 625,44 EUR gezogen.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin übersteigen die „zur Verfügung stehenden Mittel“ i. S. d. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG in den streitgegenständlichen Monaten jeweils diese Eigenmittelgrenze. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe der angefochtenen Bescheide des beklagten Landesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf die Klagebegründung ist zum Teil wiederholend und zum Teil ergänzend Folgendes auszuführen: Für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehende Mittel sind zum einen Mittel, die dem unterhaltspflichtigen Richter und der unterhaltspflichtigen Richterin im Hinblick auf seine oder ihre Unterhaltspflicht gewährt werden, und zum anderen die Mittel der aufgenommenen Person. Zu den eigenen Mitteln der aufgenommenen Person gehören neben Barunterhaltsleistungen etwa des anderen Elternteils und Einkünften aus Vermögen auch eigenes Einkommen der aufgenommenen Person aus einem Arbeitsverhältnis oder aus einer selbständigen Tätigkeit. Diese Mittel sind mit den Nettobeträgen, d. h. mit dem Bruttoeinkommen abzüglich evtl. darauf entfallender gesetzlicher Abzüge wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, anzusetzen, da es auf die tatsächliche Verfügbarkeit der Mittel ankommt. Insbesondere die notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohn- und Studienort können entgegen der Ansicht der Klägerin dagegen hiervon nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden (Kümmel/Pohl, Besoldungsrecht des Bundes und Niedersachsens, Kommentar, Stand: Dezember 2004, § 40 Rdnr. 69, 70). Für diese Ansicht spricht auch, dass vom Arbeit- oder Auftraggeber gewährte Fahrtkostenzuschüsse für die regelmäßigen Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte zu dem anzusetzenden eigenen Einkommen der aufgenommenen Person gehören (Schwegmann/Summer, BBesG, Kommentar, Stand: 1.11.2004, § 40 Anm. 9.8 unter Unterziffer 3., S. 53). Entgegen der Ansicht der Klägerin gelten im Rahmen der Ermittlung der sog. Eigenmittelgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG mithin nicht die gleichen Grundsätze wie für den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages gemäß § 40 Abs. 2 und 3 BBesG. Während es für den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag entscheidend auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes i. S. d. steuerrechtlichen Einkünftebegriffs des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ankommt, stellt der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Anteil im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG gerade nicht hierauf, sondern auf „die zur Verfügung stehenden Mittel“ ab. Zu diesen Mitteln gehören aber die Einkünfte ohne Abzüge etwaiger Fahrtkosten zwischen Wohn- und Studien-/Arbeitsort. Denn auch insoweit stehen die Einkünfte der aufgenommenen Person zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat mithin im Rahmen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG einerseits und des § 40 Abs. 2 und 3 BBesG andererseits sehr wohl unterschiedliche Maßstäbe angewandt, ohne dass ersichtlich ist, dass dies mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren ist. Gleiches gilt für die von der Klägerin angeführte Bemessung des Unterhaltsanspruches der Tochter der Klägerin dieser gegenüber nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Gerade im Besoldungsrecht steht dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die vielfältigen vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden auf diesem Gebiet häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen müssen in der Regel hingenommen werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen. Es ist mithin nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (BVerwG, Beschl. v. 26.1.1995 - 2 B 109/94 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 11 <bestätigt durch BVerfG, B. 30.9.1997 - 2 BvR 570/95 ->; OVG Schleswig, Urt. v. 21.1.1994 - 3 L 61/93 -, ZBR 1995, 48 <bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 2.9.1994 - 2 B 51/94 ->, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerwG und BVerfG). Eine solche evidente Sachwidrigkeit ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

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Ob das beklagte Landesamt im streitgegenständlichen Zeitraum auch zu Recht die monatlichen Beiträge der Tochter der Klägerin zu ihrer privaten Krankenversicherung von den zur Verfügung stehenden Mitteln abgezogen hat, war hingegen nicht zu entscheiden, da diese Verfahrensweise für die Klägerin vorteilhaft ist. Die Zeiträume, in denen das beklagte Landesamt inzwischen anderweitig verfährt, sowie der den Monat März 2003 betreffende Bescheid des beklagten Landesamtes vom 24. Juni 2004 sind im vorliegenden Klageverfahren nicht streitgegenständlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.